1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Abrechnung der jährlichen Wasser- und Kanalgebühren; Zählerstandsablesung
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
Verantwortlich für die Verarbeitung der Daten ist:
Karola Haberberger
E‑Mail: haberberger@wvw-wiesentruppe.de
3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
Den Datenschutzbeauftragten des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe erreichen Sie unter:
KommunalBIT AöR
Kaiserstr. 30
90763 Fürth
Email: zvit-datenschutz@kommunalbit.de
Tel: 0911/ 21 777 0
4. Zweck und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt zum Zweck der Versorgung mit Wasser, insbesondere der Abrechnung des Wasserverbrauchs, sowie zum Zweck der Beseitigung Ihres Abwassers, insbesondere der Abrechnung der diesbezüglichen Gebühren.
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung im Rahmen der Versorgung mit Wasser ist dabei Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 KAG sowie der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung und der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung. Rechtsgrundlage im Rahmen der Abwasserbeseitigung ist Art. 6 Abs. 1 e) DSGVO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 KAG und § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit den jeweils geltenden landesrechtlichen und kommunalen Vorschriften. Rechtsgrundlage für den Einsatz der Funkwasserzähler ist Art. 24 Abs. 4 Satz 2 und 3 GO.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Die Mitarbeiter des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe.
Für die Abrechnung der Kanalgebühren:
Markt Gößweinstein, Markt Wiesenttal, Stadt Ebermannstadt, Stadt Pottenstein und Gemeinde Ahorntal.
6. Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten
Grundsätzlich werden Daten gelöscht, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Ausgelesene Zählerdaten werden spätestens nach fünf Jahren, die im Wasserzähler vor Ort gespeicherten Daten werden gemäß Art. 24 Abs. 4 Satz 3 GO spätestens nach zwei Jahren gelöscht.
Abrechnungsdaten dürfen nicht vor Ablauf der fünfjährigen (öffentlich-rechtlichen) Zahlungsverjährung gelöscht werden (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst a KAG i. V. mit § 228 Abgabenordnung). Zu beachten ist ferner die sechsjährige Aufbewahrungspflicht für Belege (§ 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 i.V.m. § 82 Abs. 2 Sätze 2- 4 KommHV).
7. Betroffenenrechte
Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:
· Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
· Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu. (Art. 16 DSGVO).
· Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 DSGVO).
· Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen gegebenenfalls ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO).
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Mit Beschwerden können Sie sich auch an den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden.
Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz
Postfach 22 12 19, 80502 München (Postanschrift)
Wagmüllerstr. 18, 80538 München (Hausanschrift)
Tel: 089/212672–0
Fax: 089/21672–50
Email: poststelle@datenschutz-bayern.de
Internet: www.datenschutz-bayern.de
8. Pflicht zur Bereitstellung der Daten
Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9, Abs. 1 und Art.13 Abs.1 Ziffer 3 Buchstabe ccc KAG in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) sowie aus der jeweils gültigen Wasserabgabesatzung in Verbindung mit Art. 23 und Art. 24 Gemeindeordnung (GO).
Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben:
· Werden die erforderlichen Werte geschätzt und der Berechnung solange zugrunde gelegt, bis die tatsächlichen Werte vom Verpflichteten gemeldet und vom Zweckverband zur Wasserversorgung der Wiesentgruppe anerkannt wurden.
· Kann nach Art. 14, Art. 15 und Art 16 KAG ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden.
· Kann nach Art. 14 KAG eine Freiheitsstrafe gegen Sie verhängt werden.
Kann nach der Wasserabgabensatzung/Entwässerungssatzung ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden